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BK 2007 7

grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Graubünden · 2007-03-28 · Deutsch GR
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grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist

und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbeson-

dere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun-

gen beschweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos

bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerde-

führung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund

des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das

Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerich-

tes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

In der Beschwerde wird beantragt, es sei zumindest der Beschwer-

deführer, allenfalls auch der Zeuge B. durch den Untersuchungsrichter oder

durch das zuständige Gericht einzuvernehmen. Sollte sich die Beschwerde in

materieller Hinsicht als begründet erweisen und die Sache an die Staatsanwalt-

schaft zurückgewiesen werden, hätte grundsätzlich diese Behörde darüber zu

befinden, welche zusätzlichen Beweiserhebungen sie aufgrund der Ausführun-

gen im Beschwerdeentscheid noch für erforderlich hält. Es kann an dieser Stelle

allerdings festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Ver-

fahren durchaus angehört wurde. Er selbst und auch sein Begleiter B. wurden

noch am Unfalltag von der Kantonspolizei Graubünden zur Sache befragt. Auch

die Polizei ist aber ein Organ der Strafverfolgungsbehörde und als solches be-

fugt, Einvernahmen durchzuführen, welche im Strafverfahren Verwendung finden

können. Eine weitere Einvernahme durch den Untersuchungsrichter ist daher

nicht zwingend. Allerdings erscheint eine solche etwa dann angezeigt, wenn sie

zur Klärung des Sachverhaltes beitragen kann.

II. 1.

Der Untersuchungsrichter stellte zur Begründung der Einstellung

des Verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln fest, aufgrund der

sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sowie

wegen des Fehlens von Spuren könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden,

dass einer der Unfallbeteiligten in der fraglichen Kurve eher gegen die Strassen-

mitte gefahren sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner

Rechtsschrift darauf hin, dass die Aussagen, die der Zeuge G. gegenüber der

Polizei gemacht habe, krass von dessen Depositionen anlässlich der Einver-

nahme durch den Untersuchungsrichter abweichen würden. Der Staatsanwalt

bestreitet dies in seine Vernehmlassung. Er argumentiert, bei einer Strassen-

breite von 5,10 m und einer maximalen Breite des von Z. gefahrenen Audi S3 mit

E. 5 Seitenspiegeln von rund 1,95 m und unter Berücksichtigung eines einzuhalten-

den Mindestabstandes zur Natursteinmauer sei die von G. gegenüber der Polizei

gemachte Aussage richtig, dass Z. die Kurve gegen die Mitte beziehungsweise

fast in der Mitte der Strasse befahren habe. Angesichts der aktenmässig belegten

örtlichen Strassenverhältnisse könne die Kurve auch bei korrekter Fahrweise nur

gegen die nicht gekennzeichnete Fahrbahnmitte befahren werden. Mit diesen

Feststellungen übergeht der Staatsanwalt offensichtlich die eklatanten und vom

Untersuchungsrichter völlig ausser Acht gelassenen Widersprüche in den Aus-

sagen des Zeugen G.. Wenn G. gegenüber der Polizei erklärte, er habe sich

beim Erkennen des schwarzen Audi gedacht, dieses Fahrzeug fahre auch noch

schnell („quel ha in puli tempo“), auch sei das Auto gegen und „ich würde sagen

fast in der Mitte der Fahrbahn“ gefahren, so gab er ganz klar zum Ausdruck, dass

die Fahrweise des Audifahrers aus seiner Sicht nicht korrekt war. Er fuhr dann

fort, nach seiner Meinung habe der Motorradfahrer dem Auto ausweichen müs-

sen, er sei auf seiner Fahrbahnhälfte, also am rechten Fahrbahnrand gefahren.

Dies kann ebenfalls nichts anderes heissen, als dass nach Auffassung des Zeu-

gen der Autofahrer sogar einen Teil der Gegenfahrbahn beansprucht hatte. Ganz

anders lauteten nun die Aussagen des Zeugen in der Einvernahme durch den

Untersuchungsrichter. Auch bei dieser Befragung bestätigte er - zwar auch in

leicht abgeschwächter Weise -, dass das Auto für die örtliche Strassenführung

eher schnell unterwegs gewesen sei. Der Personenwagenlenker sei mit seinem

Auto in der fraglichen Rechtskurve korrekt am rechten Strassenrand gefahren.

Trotz dieses offenkundigen Widerspruchs zu den wenige Tage nach dem Vorfall

gegenüber der Polizei gemachten Aussagen sah sich der Untersuchungsrichter

nicht veranlasst, den Zeugen auf diese Ungereimtheiten aufmerksam zu machen

und von ihm Erklärungen für die aus welchen Gründen auch immer nun völlig

veränderten Aussagen zu verlangen. Er hat in seiner Einstellungsverfügung al-

lein auf die vor ihm gemachten, jetzt eindeutig zu Gunsten des Autofahrers lau-

tenden Depositionen abgestellt, ohne die spontan gegenüber der Polizei ge-

machten Aussagen mit einem Wort zu würdigen und zu begründen, weshalb er

diese als nicht zuverlässig betrachte. Zu einer solchen Erklärung hätte er umso

mehr Anlass gehabt, als der Zeuge in der zweiten Einvernahme plötzlich davon

sprach, auf dem Motorrad hätten sich zwei Männer befunden, die nach dem Sturz

die Maschine auf den Parkplatz geschoben und darauf in Richtung H.-Pass weg-

gefahren seien. Mit dem Erinnerungsvermögen des Zeugen stimmte also offen-

sichtlich etwas nicht, was auch mit Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen

zur Fahrweise des Audilenkers zu einer vertieften Befragung hätte Anlass geben

müssen. Das einseitige und kritiklose Abstellen allein auf die vier Monate nach

E. 6 dem Vorfall gemachten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter grenzt an Will-

kür und hält jedenfalls vor einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde nicht

stand. Bei einer korrekten Würdigung der vorliegenden Beweise lässt sich nicht

sagen, dass im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen

wäre, womit es aber an einer wesentlichen Voraussetzung zur Einstellung des

Verfahrens fehlt. Daran ändern auch die vom Staatsanwalt angestellten Berech-

nungen nichts. Die Strasse hat nach den Feststellungen der Polizei in der fragli-

chen Kurve eine Breite von 5,1 m; sie ist rechts durch eine die Böschung stüt-

zende, nach hinten fliehende Natursteinmauer begrenzt. Der Audi S3 von Z. hat

nach den Ausführungen des Staatsanwaltes mit Spiegeln eine maximale Breite

von rund 1,95 m. Dieses Mass ergibt sich nicht aus der in der Vernehmlassung

angegebenen Stelle (www.audi.de …S3 …Abmessungen), hingegen kann dieser

Quelle entnommen werden, dass die Karosserie eine Breite von 1,765 m hat;

dieses Mass entspricht auch der über die Räder gemessenen maximalen Breite.

Für den Abstand zum Strassenrand ist dieses Mass von Bedeutung, da der

rechte Aussenspiegel ohne weiteres einige Zentimeter in den freien Raum hin-

einragen kann. Ausgehend von der in der Polizeiskizze angegebenen Strassen-

breite von 5,1 m betragen die Fahrbahnhälften je 2,55 m. Auch wenn für den

linken Aussenspiegel gegen die Strassenmitte hin eine Reserve mitberücksichtigt

wird, so verbleibt – wenn von dort gegen den Strassenrand zurückgerechnet wird

- noch ein Abstand zu dem die Fahrbahn begrenzenden Fuss der Stützmauer

von rund 70 cm. Nun schreibt Art. 34 Abs. 1 SVG vor, dass sich Fahrzeuge mög-

lichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, namentlich bei langsamer

Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Beim fraglichen Strassenstück ist die

Fahrbahn verhältnismässig schmal, die Sicht in der scharfen Rechtskurve ist

durch die steile Böschung stark eingeschränkt, so dass ein verantwortungsbe-

wusster Fahrzeuglenker die Strecke relativ langsam befährt. Unter solchen Stras-

senverhältnissen genügt ein Automobilist dem Gebot des Rechtsfahrens im

Sinne der genannten Bestimmung aber nicht, wenn er in der unübersichtlichen

Kurve mit einem seitlichen Abstand zum Strassenrand von rund 70 cm fährt.

Selbst wenn also zu Gunsten von Z. angenommen wird, dass er sich innerhalb

seiner Fahrbahnhälfte gehalten hat (nach den Aussagen der Zeugen G., X. und

B. spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war), kam er seinen Vorsichts-

pflichten nicht nach, wenn er - wohl wegen der eher schnellen Fahrweise – die

Kurve mit einem so grossen Abstand zur Stützmauer befuhr. Bei einer ausgewo-

genen Würdigung der vorliegenden Beweislage muss man daher zum Schluss

kommen, dass die in diesem Punkt erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ge-

gen Z. unangemessen war. Die Sachlage stellt sich nicht so dar, dass im Falle

E. 7 einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden könnte, was aber Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens wäre. Die angefoch- tene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Kommt es somit zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwalt- schaft, obliegt es ihr zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen - ins- besondere entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners - als zweckdien- lich erscheinen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer mit 1'200 Franken zu ent- schädigen hat.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 7 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sven Rüetschi, Bollwerk 15, Bern, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2006, mitgeteilt am 27. Dezember 2006, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 19. August 2005 fuhr X. auf seinem Motorrad Yamaha auf der H.-Strasse in Richtung A.. Mit einigem Abstand folgte ihm ebenfalls mit dem Mo- torrad sein Kollege B.. Bei der Örtlichkeit I. auf dem Gemeindegebiet C. sah er sich in einer unübersichtlichen Linkskurve plötzlich einem Personenwagen ge- genüber. Es handelte sich um den von Z. gelenkten Audi S3 Quattro mit dem Kontrollschild D.; Z. befand sich von A. kommend auf dem Weg zum H.-Pass. Beim Versuch, dem entgegenkommenden Auto auszuweichen, verlor X. die Herrschaft über sein Motorrad; er fuhr über die Fahrbahn hinaus und stürzte die Böschung hinunter, wo er auf dem angrenzenden Parkplatz der Bergbahnen A. zum Stillstand kam. Der Autolenker fuhr in Richtung F. weiter. 2. Die Kantonsstrasse hat an der Unfallstelle eine Breite von 5,1 m. Auf der Bergseite befindet sich eine durch eine Natursteinmauer gestützte Bö- schung. Nach seinen Angaben befuhr Z. die für ihn unübersichtliche Rechtskurve auf seiner Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. X. macht demgegenüber geltend, das Auto sei ihm auf seiner Fahrbahnhälfte entgegenge- kommen; er selbst sei ganz am rechten Strassenrand gefahren. Diese Aussage wird bestätigt vom zweiten Motorradfahrer. B. folgte dem Autofahrer und konnte diesen später in F. stellen. Z. räumt ein, auf der Fahrt Richtung H.-Pass gelegent- lich mit 100 km/h gefahren zu sein. Auf dem Parkplatz der Bergbahnen A. arbei- tete zur Unfallzeit G.. Dieser erklärte gegenüber der Polizei, der schwarze Audi (Fahrzeug Z.) sei schnell und gegen die beziehungsweise fast in der Strassen- mitte gefahren. Dort sei die Fahrbahn sehr eng und die Fahrzeuge würden meis- tens in der Fahrbahnmitte fahren. Aus der Gegenfahrtrichtung sei ein Motorrad genaht, dessen Fahrer dem Auto habe ausweichen müssen. Der Motorradfahrer sei auf seiner Fahrbahnhälfte, also am rechten Fahrbahnrand gefahren. In der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sagte der Zeuge aus, das Auto sei eher schnell unterwegs gewesen; der Personenwagenlenker sei mit seinem Auto in der Kurve korrekt am rechten Strassenrand gefahren. Auf dem Motorrad hätten sich zwei Personen befunden. Die beiden Männer hätten die Maschine auf den Parkplatz geschoben und seien dann in Richtung H.-Pass gefahren, um den Per- sonenwagenlenker zu stellen. B. Mit Verfügung vom 14. September 2005 eröffnete die Staatsan- waltschaft Graubünden gegen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln. Der Untersuchungsrichter holte Auskünfte zur Person des Angeschuldigten ein und führte mit Z. und G. Einvernahmen durch. Mit Ein- stellungs- und Abtretungsverfügung vom 20. Dezember 2006 stellte er die Un-

3 tersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln wieder ein und trat die Sache zur Weiterverfolgung des Verfahrens wegen allfälligen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall und wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit an das Kreisamt Disentis ab. C. Gegen diese Verfügung beschwerte sich X. am 29. Januar 2007 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Er stellte die fol- genden Anträge: „1. Die Einstellungs– und Abtretungsverfügung der vom Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigten Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Ilanz vom 20.12.2006 im Strafverfahren Nr. VV.205.2288/MA gegen Z., vom

20. Dezember 2006 betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Das Strafverfahren Nr. VV.2005.2288/MA gegen Z., vom 20. Dezember 2006 betreffend grobe Verletzung von Verkehrs- regeln sei weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen.

3. Beweisantrag: Es sei eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer (als Geschädigter) durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht durchzuführen.

4. Beweisantrag: Es sei eine Einvernahme mit Herrn B. (als Zeuge) durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht durchzurühren.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ertei- len.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Z. liess sich nicht verneh- men. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerde- entscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amts- handlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art.

4 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügun- gen beschweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerde- führung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerich- tes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In der Beschwerde wird beantragt, es sei zumindest der Beschwer- deführer, allenfalls auch der Zeuge B. durch den Untersuchungsrichter oder durch das zuständige Gericht einzuvernehmen. Sollte sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als begründet erweisen und die Sache an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen werden, hätte grundsätzlich diese Behörde darüber zu befinden, welche zusätzlichen Beweiserhebungen sie aufgrund der Ausführun- gen im Beschwerdeentscheid noch für erforderlich hält. Es kann an dieser Stelle allerdings festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Ver- fahren durchaus angehört wurde. Er selbst und auch sein Begleiter B. wurden noch am Unfalltag von der Kantonspolizei Graubünden zur Sache befragt. Auch die Polizei ist aber ein Organ der Strafverfolgungsbehörde und als solches be- fugt, Einvernahmen durchzuführen, welche im Strafverfahren Verwendung finden können. Eine weitere Einvernahme durch den Untersuchungsrichter ist daher nicht zwingend. Allerdings erscheint eine solche etwa dann angezeigt, wenn sie zur Klärung des Sachverhaltes beitragen kann. II. 1. Der Untersuchungsrichter stellte zur Begründung der Einstellung des Verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln fest, aufgrund der sich teilweise widersprechenden Aussagen der Beteiligten und der Zeugen sowie wegen des Fehlens von Spuren könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass einer der Unfallbeteiligten in der fraglichen Kurve eher gegen die Strassen- mitte gefahren sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Rechtsschrift darauf hin, dass die Aussagen, die der Zeuge G. gegenüber der Polizei gemacht habe, krass von dessen Depositionen anlässlich der Einver- nahme durch den Untersuchungsrichter abweichen würden. Der Staatsanwalt bestreitet dies in seine Vernehmlassung. Er argumentiert, bei einer Strassen- breite von 5,10 m und einer maximalen Breite des von Z. gefahrenen Audi S3 mit

5 Seitenspiegeln von rund 1,95 m und unter Berücksichtigung eines einzuhalten- den Mindestabstandes zur Natursteinmauer sei die von G. gegenüber der Polizei gemachte Aussage richtig, dass Z. die Kurve gegen die Mitte beziehungsweise fast in der Mitte der Strasse befahren habe. Angesichts der aktenmässig belegten örtlichen Strassenverhältnisse könne die Kurve auch bei korrekter Fahrweise nur gegen die nicht gekennzeichnete Fahrbahnmitte befahren werden. Mit diesen Feststellungen übergeht der Staatsanwalt offensichtlich die eklatanten und vom Untersuchungsrichter völlig ausser Acht gelassenen Widersprüche in den Aus- sagen des Zeugen G.. Wenn G. gegenüber der Polizei erklärte, er habe sich beim Erkennen des schwarzen Audi gedacht, dieses Fahrzeug fahre auch noch schnell („quel ha in puli tempo“), auch sei das Auto gegen und „ich würde sagen fast in der Mitte der Fahrbahn“ gefahren, so gab er ganz klar zum Ausdruck, dass die Fahrweise des Audifahrers aus seiner Sicht nicht korrekt war. Er fuhr dann fort, nach seiner Meinung habe der Motorradfahrer dem Auto ausweichen müs- sen, er sei auf seiner Fahrbahnhälfte, also am rechten Fahrbahnrand gefahren. Dies kann ebenfalls nichts anderes heissen, als dass nach Auffassung des Zeu- gen der Autofahrer sogar einen Teil der Gegenfahrbahn beansprucht hatte. Ganz anders lauteten nun die Aussagen des Zeugen in der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter. Auch bei dieser Befragung bestätigte er - zwar auch in leicht abgeschwächter Weise -, dass das Auto für die örtliche Strassenführung eher schnell unterwegs gewesen sei. Der Personenwagenlenker sei mit seinem Auto in der fraglichen Rechtskurve korrekt am rechten Strassenrand gefahren. Trotz dieses offenkundigen Widerspruchs zu den wenige Tage nach dem Vorfall gegenüber der Polizei gemachten Aussagen sah sich der Untersuchungsrichter nicht veranlasst, den Zeugen auf diese Ungereimtheiten aufmerksam zu machen und von ihm Erklärungen für die aus welchen Gründen auch immer nun völlig veränderten Aussagen zu verlangen. Er hat in seiner Einstellungsverfügung al- lein auf die vor ihm gemachten, jetzt eindeutig zu Gunsten des Autofahrers lau- tenden Depositionen abgestellt, ohne die spontan gegenüber der Polizei ge- machten Aussagen mit einem Wort zu würdigen und zu begründen, weshalb er diese als nicht zuverlässig betrachte. Zu einer solchen Erklärung hätte er umso mehr Anlass gehabt, als der Zeuge in der zweiten Einvernahme plötzlich davon sprach, auf dem Motorrad hätten sich zwei Männer befunden, die nach dem Sturz die Maschine auf den Parkplatz geschoben und darauf in Richtung H.-Pass weg- gefahren seien. Mit dem Erinnerungsvermögen des Zeugen stimmte also offen- sichtlich etwas nicht, was auch mit Bezug auf die widersprüchlichen Aussagen zur Fahrweise des Audilenkers zu einer vertieften Befragung hätte Anlass geben müssen. Das einseitige und kritiklose Abstellen allein auf die vier Monate nach

6 dem Vorfall gemachten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter grenzt an Will- kür und hält jedenfalls vor einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde nicht stand. Bei einer korrekten Würdigung der vorliegenden Beweise lässt sich nicht sagen, dass im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch zu rechnen wäre, womit es aber an einer wesentlichen Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens fehlt. Daran ändern auch die vom Staatsanwalt angestellten Berech- nungen nichts. Die Strasse hat nach den Feststellungen der Polizei in der fragli- chen Kurve eine Breite von 5,1 m; sie ist rechts durch eine die Böschung stüt- zende, nach hinten fliehende Natursteinmauer begrenzt. Der Audi S3 von Z. hat nach den Ausführungen des Staatsanwaltes mit Spiegeln eine maximale Breite von rund 1,95 m. Dieses Mass ergibt sich nicht aus der in der Vernehmlassung angegebenen Stelle (www.audi.de …S3 …Abmessungen), hingegen kann dieser Quelle entnommen werden, dass die Karosserie eine Breite von 1,765 m hat; dieses Mass entspricht auch der über die Räder gemessenen maximalen Breite. Für den Abstand zum Strassenrand ist dieses Mass von Bedeutung, da der rechte Aussenspiegel ohne weiteres einige Zentimeter in den freien Raum hin- einragen kann. Ausgehend von der in der Polizeiskizze angegebenen Strassen- breite von 5,1 m betragen die Fahrbahnhälften je 2,55 m. Auch wenn für den linken Aussenspiegel gegen die Strassenmitte hin eine Reserve mitberücksichtigt wird, so verbleibt – wenn von dort gegen den Strassenrand zurückgerechnet wird

- noch ein Abstand zu dem die Fahrbahn begrenzenden Fuss der Stützmauer von rund 70 cm. Nun schreibt Art. 34 Abs. 1 SVG vor, dass sich Fahrzeuge mög- lichst an den rechten Strassenrand zu halten haben, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Beim fraglichen Strassenstück ist die Fahrbahn verhältnismässig schmal, die Sicht in der scharfen Rechtskurve ist durch die steile Böschung stark eingeschränkt, so dass ein verantwortungsbe- wusster Fahrzeuglenker die Strecke relativ langsam befährt. Unter solchen Stras- senverhältnissen genügt ein Automobilist dem Gebot des Rechtsfahrens im Sinne der genannten Bestimmung aber nicht, wenn er in der unübersichtlichen Kurve mit einem seitlichen Abstand zum Strassenrand von rund 70 cm fährt. Selbst wenn also zu Gunsten von Z. angenommen wird, dass er sich innerhalb seiner Fahrbahnhälfte gehalten hat (nach den Aussagen der Zeugen G., X. und B. spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war), kam er seinen Vorsichts- pflichten nicht nach, wenn er - wohl wegen der eher schnellen Fahrweise – die Kurve mit einem so grossen Abstand zur Stützmauer befuhr. Bei einer ausgewo- genen Würdigung der vorliegenden Beweislage muss man daher zum Schluss kommen, dass die in diesem Punkt erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ge- gen Z. unangemessen war. Die Sachlage stellt sich nicht so dar, dass im Falle

7 einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden könnte, was aber Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens wäre. Die angefoch- tene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Kommt es somit zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwalt- schaft, obliegt es ihr zu entscheiden, ob noch weitere Beweiserhebungen - ins- besondere entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners - als zweckdien- lich erscheinen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer mit 1'200 Franken zu ent- schädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: